Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – IX ZB 231/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen, wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung belegen, befasst. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters des Schuldners vom 10. Dezember 2010. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner sei für den Zeitraum August 2009 bis Ende Dezember 2009 seinen Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen und ihm sei deshalb von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu versagen, erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103f EGInsO, § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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