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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.12.2010 – IX ZB 231/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Zulassung eines Rechtsmittels zu einem obersten Gerichtshof des Bundes nur durch ein oberes Landesgericht vorsieht, ist die Bestimmung nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch aufgrund der Zulassung durch ein Landgericht stattfindet (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 366 ff).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die nach der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der Vorschriften der §§ 575 ff ZPO zu behandeln (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 214 f; v. 10. Juli 2003, aaO, S. 368). Da die Rechtsbeschwerde nach der Regelung der § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG nur beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, unterliegt deren Einlegung nach der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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