Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 225/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der Gerichtssprache und durch einen bei dem Bundesgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519b Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO, § 223 Satz 2, § 224 Abs. 4 BEG, § 184 GVG). Der Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht gehemmt worden; die Frist kann auch nicht auf Antrag einer Partei verlängert werden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 209 BEG, § 223 BEG, § 224 BEG, § 519b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 225/02 entschieden?“