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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – IX ZB 213/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 644,50 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Deshalb kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, die eine erste statthafte Beschwerde nach § 6 InsO voraussetzt, eröffnet oder sogar unstatthaft ist.

Randnummer 2

1. Die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs liegt nicht vor.

Randnummer 3

Das vom Insolvenzgericht herangezogene Verfahren aufsichtsrechtlicher Anordnungen (§ 58 InsO) entzieht dem Rechtsbeschwerdeführer nicht den grundgesetzlich geschützten Justizgewährungsanspruch. Das aufsichtsrechtliche Verfahren nach § 58 InsO sieht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gegen die einzelnen Anordnungen kein förmliches Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224), sondern nur den Rechtsbehelf der Rechtspflegererinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG) vor. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend (vgl. BVerfG-K WM 2010, 218, 219). Die sofortige Beschwerde ist erst eröffnet, sobald das Insolvenzgericht zur Durchsetzung seiner Anordnung gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld anordnen sollte (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO). Ebenso sind hinreichende Rechtsverteidigungsmöglichkeiten für den Rechtsbeschwerdeführer gegeben, wenn das Insolvenzgericht die Einforderung des Rückzahlungsbetrags einem Sonderverwalter übertragen sollte. Dieser abgestufte Rechtsschutz entspricht dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG aaO S. 220).

Randnummer 4

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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