Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.07.2011 – IX ZB 212/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin ebenfalls eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden.
2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vorstehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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