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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – IX ZB 211/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.610,16 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) sowie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aufzeigt.

Randnummer 2

1. Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des weiteren Beteiligten hat der Senat geprüft. Sie liegt nicht vor.

Randnummer 3

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Selbstverständlich kann neben einem (Ausgleichs-)Zuschlag wegen Betriebsfortführung auch ein Zuschlag wegen mangelnder Kooperation (Obstruktion) des Schuldners gewährt werden, die sodann beide in die erforderliche Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags einzustellen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 22 mwN). Ebenso gut kann aber das Insolvenz- oder Beschwerdegericht die Obstruktion des Schuldners, die bei der Betriebsfortführung zu Mehraufwand geführt hat, bereits bei der Bemessung des Zuschlags wegen Betriebsfortführung berücksichtigen. Das bedarf keiner Klärung. Im letzteren Sinn ist das Beschwerdegericht verfahren. Das ist nicht zu beanstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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