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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.10.2010 – IX ZB 206/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2010 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 216 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder aus den Ausführungen in den Schreiben vom 18. September und 14. Oktober 2010 noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

II.

Randnummer 2

Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Im Übrigen ist sie auch aus den vorgenannten Gründen unzulässig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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