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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.08.2011 – IX ZB 205/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Juni 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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