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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.04.2013 – IX ZB 20/13

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandgerichts Hamm vom 14. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Im Falle der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist (MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 16; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 78b Rn. 8). Dies ist nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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