Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 198/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 3. April 2002 (81 T 1150/01) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Entlassung des Insolvenzverwalters gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO aus, die nach allgemein vertretener Auffassung dem Schuldner keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 37 und 48; HK-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 59 Rn. 7 und 12; Kübler/ Prütting/Lüke, InsO, § 59 Rn. 11). Da die Rechtslage klar ist, erfordern die Ausführungen des Landgerichts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Einberufung der Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1, 3 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke aaO § 75 Rn. 6 ff und 13; HK-InsO/Eickmann aaO § 75 Rn. 2 ff und 11; Kübler/Prütting/Kübler aaO § 75 Rn. 9).
Rechtsschutz für den Schuldner gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters sieht die Insolvenzordnung nicht vor (arg. § 6 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter aaO § 6 Rn. 18; HK-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rn. 4; Kübler/Prütting/Prütting aaO § 6 Rn. 10). Auch von Verfassungs wegen ist ein Rechtsmittel des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters nicht geboten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28. Juli 1992 - 1 BvR 859/92, NJW 1993, 513). Soweit sich das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage mit weiteren Einwendungen der Schuldnerin befaßt hat, besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf.
Die Ausführungen des Landgerichts zu § 765 a ZPO betreffen - soweit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen im Streitfall als nicht erfüllt angesehen hat - nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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