Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2010 – IX ZB 197/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Sache wird an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe zur weiteren Sachbehandlung zurückgegeben.
Gründe
Dem Antrag des Beklagten vom 30. Juli 2010 kann nicht entnommen werden, dieser habe beim Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragen wollen. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, dass dieser überhaupt eine Rechtsbeschwerde hat einlegen wollen. Zwar erfordert die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht die ausdrückliche Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde", sofern sich aus dem Schreiben der Partei nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt, dass eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Vorliegend ist jedoch weder aus dem Schreiben vom 30. Juli 2010 noch aus sonstigen Umständen zu entnehmen, dass der Beklagte die übergeordnete Instanz hat anrufen wollen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist daher in der Weise auszulegen, dass die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt wird. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zu entscheiden (§ 237 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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