Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.08.2008 – IX ZB 194/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhörungsrüge möglich.

Randnummer 2

2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.

Randnummer 3

3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 194/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten