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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.09.2009 – IX ZB 193/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl., § 574 Rn. 15).

Randnummer 3

Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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