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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZB 19/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe

Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 i.V.m. § 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Innerhalb der bis zum 5. Juli 2001 verlängerten Frist ist eine Begründung nicht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 - 65.000 DM.

Kreft Kirchhof Fischer

Zitierte Vorschriften

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