Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZB 19/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe
Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 i.V.m. § 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Innerhalb der bis zum 5. Juli 2001 verlängerten Frist ist eine Begründung nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 - 65.000 DM.
Kreft Kirchhof Fischer
Zitierte Vorschriften
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