Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2012 – IX ZB 184/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 20.961,39 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 aF, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Mit den von der Schuldnerin geltend gemachten Gehörsverletzungen hat sich der Senat befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet.
Prozesskostenhilfe war der Schuldnerin nicht zu bewilligen, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103f EGInsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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