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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 171/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €.

Gründe

Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO, § 15 AVAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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