Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 168/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.
§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vorschrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 15, 21; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 7 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 3). Eine solche Beschwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Gegen den Ausschluß von Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes oder nach § 157 ZPO ist in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenzspezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (Ganter aaO Rn. 23; Uhlenbruck aaO Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall.
Kreft Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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