Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – IX ZB 162/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.553,60 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung AG Göttingen NZI 2008, 313 ist unbeachtlich, weil die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 147/05, Rn. 3; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50).
Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob während der Wohlverhaltensperiode ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zulässig ist, hat das Beschwerdegericht dahingestellt sein lassen. Da der Gläubiger selbst vorgetragen hat, einen Monat vor Antragstellung sei im Rahmen eines Pfändungsversuchs beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt worden, stellt sich die Frage nicht, ob pfändbares Neuvermögen des Schuldners glaubhaft zu machen, oder unabhängig davon von Amts wegen festzustellen ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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