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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2024 – IX ZB 16/24

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:250624BIXZB16.24.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 152 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schoppmeyer | | Röhl | | Schultz

| Weinland | | Kunnes |

Zitierte Vorschriften

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