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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – IX ZB 16/16

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insolvenzantragsverfahrens" vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Schreiben des Schuldners vom 15. Januar 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 4

2. Der Senat legt den "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insolvenzantragsverfahrens" als Anregung des Schuldners aus, vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Da eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, scheiden solche Anordnungen aus.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 InsO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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