Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 158/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Juli 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist im Übrigen auch in der Sache zutreffend.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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