Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZB 157/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach der eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 2003 1924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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