Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.10.2010 – IX ZB 156/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Haben die Parteien in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Insolvenzsachen übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZInsO 2009, 2113 Rn. 4; Münch-Komm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach § 245 Abs. 1 InsO zu klären. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 156/09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten