Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 148/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Randnummer 2

Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16 Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721).

Randnummer 3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 AVAG, § 16 AVAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 148/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten