Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 148/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16 Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 AVAG, § 16 AVAG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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