Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 139/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen
Gründe
1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO wegen des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) statthaft. Da dieses Begehren nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, rügt die Schuldnerin insoweit zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
In seiner Ausgangsentscheidung hat das Amtsgericht lediglich über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befunden. Die Schuldnerin hat dies hingenommen, weil sie mit der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde allein die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs beanstandet hat. Wegen des eingeschränkten Beschwerdebegehrens bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu befinden. Der Stundungsantrag ist damit auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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