Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 134/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 19. Mai 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.216,28 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht eröffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.
Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. März 2003 Vergütungsfestsetzung beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 % (5.445,06 €) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Ausnahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verwalter durch die Übertragung des Zustellungswesens erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Bei einer Anzahl von 45 Tabellen-Gläubigern, wie vorliegend gegeben, liege eine die Regelvergütung erhöhende Mehrbelastung noch nicht vor.
2. Das Landgericht ist - in Übereinstimmung mit der nach Erlass der angegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die Übertragung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Die Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung anzunehmen ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Insbesondere verbietet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Einführung verbindlicher Grenzen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, muss vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (BGH aaO). Die tatrichterliche Würdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforderungen, zumal dem weiteren Beteiligten zu 2 für die "Bearbeitung der Tabellen-Gläubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gewährt wurde.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 134/03 entschieden?“