Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – IX ZB 132/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103 f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof prüft ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4; vom 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 5). Im Blick auf die danach zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften ist ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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