Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – IX ZB 129/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin für entbehrlich gehalten, weil die tatsächlichen Grundlagen unstreitig gewesen seien (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7). Dass es dabei das Schreiben des Treuhänders an die Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 6. August 2008 nicht berücksichtigt hat, begründet keine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör. Denn dieses Schreiben stellt keine Äußerung des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht dar.
Von dem Rechtssatz, dass bei ganz unwesentlichen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden darf, ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Das Beschwerdegericht brauchte sich mit dieser Frage daher nicht ausdrücklich zu befassen.
Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners in der Begründung seiner Beschwerde im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 (IX ZB 185/08, aaO Rn. 8 f) unberücksichtigt gelassen. Dies lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein grundsätzliches Fehlverständnis der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erkennen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
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