Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.08.2009 – IX ZB 121/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall.
Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Zitierte Vorschriften
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