Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 12/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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