Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – IX ZB 116/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18. September 2012 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 11.089,41 € festgesetzt.
Gründe
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch von Verfassungs wegen ist eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfG, BVerfGE 107, 395).
Zitierte Vorschriften
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