Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 114/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 24. April 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 6 Abs. 1, 7, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f).
Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen aufgrund jedes Einzelfalls, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern. Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände jedes Einzelfalls (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 21 Rn. 8, 9). Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1986 - III ZR 55/85, WM 1986, 652).
Die angegriffene Entscheidung beruht ausschließlich auf einer Würdigung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände, die einen Rechtsverstoß der vorgenannten Art nicht aufweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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