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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.02.2017 – IX ZB 108/16

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Verfahren IX ZB 108/16 und IX ZB 109/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht statthaft, weil weder das Gesetz gegen die angefochtenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), noch die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 2

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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