Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.07.2011 – IX ZB 108/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Die Anhörungsrüge weist zutreffend darauf hin, dass der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig war, weil er verspätet gestellt worden ist. Da das Beschwerdegericht aufgrund eines einfachen Rechtsfehlers von der Rechtzeitigkeit des Versagungsantrags ausgegangen ist und die weiteren die Zulässigkeit des Versagungsantrags betreffenden Rügen keinen Erfolg hatten, liegt auch kein zulässigkeitsrelevanter Rechtsfehler darin, dass das Beschwerdegericht - von der Zulässigkeit des Versagungsantrags ausgehend - gemäß § 5 InsO Amtsermittlungen angestellt hat. Dies ist mit der in der Anhörungsrüge beanstandeten, verkürzten Formulierung gemeint.
Der Senat hat in der Beratung am 19. Mai 2011 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Rügen für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.
Zitierte Vorschriften
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