Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.11.2012 – IX ZB 102/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395).
Zitierte Vorschriften
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