Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.02.2004 – IX ZB 102/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (cid:1)(cid:4) (cid:20)(cid:22) (cid:21)(cid:24) (cid:23)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:20)(cid:25) (cid:1)(cid:26) (cid:21)(cid:28) (cid:27)(cid:25) (cid:21)(cid:30) (cid:29)
100.612,02 (cid:19)
Gründe
2. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der Streitfall gibt keinerlei Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung aufzustellen; denn die Auffassung des Kammergerichts, der Beklagte habe die Absendung der E-mail mit der eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht, steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 294 ZPO (vgl. BGHZ 93, 300, 306; BGH, Beschl. v. 10. April 1991 - XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 2; v. 26. September 1994 - II ZB 9/94, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4; v. 11. September 2003 - IX ZB 37/03, WM 2003, 2155, 2156, z.V.b. in BGHZ). Da es um eine Tatsache geht, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Beklagten liegt und durch Vorlage eines Ausdrucks der E-mail ohne weiteres glaubhaft gemacht werden könnte, entspricht die Würdigung des Tatrichters, die eidesstattliche Versicherung des Beklagten allein reiche nicht aus, offensichtlich der Sach- und Rechtslage. Da es dabei lediglich um die Behandlung eines Einzelfalles geht, sind auch die Voraussetzungen der 2. Alternative von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zweifelsfrei nicht gegeben.
Kreft Fischer Ganter (cid:0)(cid:31) (cid:1) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:13)(cid:12)
Zitierte Vorschriften
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