Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.01.2004 – IX ZB 101/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Gesuch des Antragsgegners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 15 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller erstrebt mit dem beabsichtigten Rechtsmittel eine Nachprüfung des niederländischen Urteils in der Sache; das ist jedoch ausgeschlossen (Art. 36 EuGVVO).
Kreft Fischer Raebel (cid:0)(cid:19) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:20) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:12) Vill
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 15 AVAG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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