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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2004 – IX ZB 101/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch des Antragsgegners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 15 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller erstrebt mit dem beabsichtigten Rechtsmittel eine Nachprüfung des niederländischen Urteils in der Sache; das ist jedoch ausgeschlossen (Art. 36 EuGVVO).

Kreft Fischer Raebel (cid:0)(cid:19) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:20) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:12) Vill

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 AVAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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