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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 – IX ZA 9/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 3

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Unzulässigkeit der Leistungsklage ausgegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgt werden (BGHZ 154, 358, 360; 167, 178, 182 Rn. 8; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, 295, 298; v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675; BAG ZIP 2002, 628, 629 f). Eine entsprechende Leistungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BGHZ 154, 358, 360; Uhlenbruck/Ries, InsO 13. Aufl. § 208 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Weitzmann, InsO 3. Aufl. § 208 Rn. 13; Graf-Schlicker/Riedel, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 1). Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht für eine Rechtsprechungsänderung kein Grund.

Randnummer 4

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 17. Juni 2002 sei unbestimmt, beruht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung des Tatrichters. Sie wirft keine Fragestellungen grundsätzlicher Bedeutung auf.

Zitierte Vorschriften

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