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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZA 9/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2002, Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weil es an den in § 574 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.

Die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht sich auf das Hauptverfahren; denn nur insoweit ist eine Stundung der Verfahrenskosten angeordnet worden. Die Durchführung des Hauptverfahrens ist nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO erfordern. Die angefochtene Entscheidung entspricht zweifelsfrei dem Gesetz (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs vom 5. Januar 2001, BT-Drucks. 14/5860). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch

weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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