Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.10.2020 – IX ZA 7/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2020 wird abgelehnt.
Gründe
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen hat, kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) in Betracht. Diese ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde kostenpflichtig zu verwerfen sein wird, wenn sie nicht zurückgenommen wird.
Zitierte Vorschriften
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