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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2022 – IX ZA 6/22

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:121022BIXZA6.22.0

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2021 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 23. November 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; zuletzt vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Schoppmeyer | | Röhl | | Schultz

| Selbmann | | Harms |

Zitierte Vorschriften

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