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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – IX ZA 6/21

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2021, berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2021, wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision erfüllt sind. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 IX ZR 178/02, BeckRS 2594 Rn. 5; vom 28. Oktober 2020 IV ZR 17/20, NJW-RR 2021, 34 Rn. 21). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung ausdrücklich auf weitere Umstände gestützt, die unabhängig von der Frage durchgreifen, ob die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich dieser die Entscheidung selbständig tragenden Gründe fehlt es an einem Zulassungsgrund.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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