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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – IX ZA 6/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ausweislich der Verfügung der Einzelrichterin vom 2. Juli 2009 wurde der Schuldner ausdrücklich davon unterrichtet, dass die Insolvenzakte AG Wiesbaden 10 IN 430/07 beigezogen wurde. Diese Akte betraf das hier in Rede stehende Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.

GmbH, das der hiesige Schuldner als "Handlungsbevollmächtigter" selbst beantragt hatte. Bis zur Beschlussentscheidung vom 22. Dezember 2009 bestand mithin für den Schuldner sowie für dessen Verfahrensbevollmächtigten hinreichend Zeit sich mit der beigezogenen Akte zu befassen. Im Übrigen hat er auch jetzt keine konkreten Einwendungen gegen das verwertete Gutachten erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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