Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZA 55/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Anfechtungsansprüchen gegen uneigennützige Treuhänder im Einklang (BGHZ 124, 298, 302 f; 142, 284, 289; ebenso OLG Köln NZI 2003, 99; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 79; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 92 bei Fn. 418).
Zitierte Vorschriften
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