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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 5/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Dem Antragssteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel, dessen Einlegung der Schuldner beabsichtigt, hätte keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

Auf die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession bereits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 € "direkt … in den Geschäftsbetrieb" gesteckt. Das erfüllt ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712, 713).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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