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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2010 – IX ZA 45/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gemäß § 321a Abs. 4 ZPO ausschließlich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit - zu bescheiden. Deshalb war zur Entscheidung über Anhörungsrügen im vorliegenden Verfahren ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig, nicht aber der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung.

Randnummer 3

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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