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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – IX ZA 45/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

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Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Beklagte habe seine Hinweis- und Belehrungspflichten aus dem Vertrag mit der Ehefrau des Klägers durch Hinweise und Belehrungen im Rahmen des Vertrages mit dem Kläger erfüllen können; es hat vielmehr angenommen, der Kläger habe zugleich für seine Ehefrau gehandelt, wenn und soweit diese nicht an Besprechungen teilgenommen habe. Die Verteilung der primären und sekundären Darlegungs-

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und Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Zitierte Vorschriften

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