Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – IX ZA 4/11

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung. Ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ist insoweit nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZA 4/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten