Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.03.2011 – IX ZA 4/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung. Ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ist insoweit nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
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