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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZA 39/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. April 2005 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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