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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.11.2010 – IX ZA 36/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 2

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33, 34; v. 21. September 2006 - IX ZB 287/05, ZInsO 2006, 1105 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 203 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Der Insolvenzverwalter hatte fälschlich angenommen, ein Anspruch der Masse gegen die D. auf Rückzahlung der für den Ehemann der Schuldnerin abgeführten Arbeitgeberanteile bestehe nicht. Erst nach Aufhebung des Verfahrens ist durch Mitteilung der D. vom 19. Mai 2010 bekannt geworden, dass Beträge von 10.435,78 €, 17,68 € und 25,13 € an die Schuldnerin zurückgezahlt werden müssen. Diese Situation entspricht den Fällen, in denen der Senat die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen hat. Auf die schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebene Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Klage des Ehemanns der Schuldnerin gegen die D. kommt es nicht an. Der Anspruch der Schuldnerin ist entgegen der Auffassung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht erst mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2009 entstanden, sondern gehörte schon vor dieser Entscheidung zum Vermögen der Schuldnerin und war Bestandteil der Insolvenzmasse.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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